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ZIVILRECHT/657: Falsch beraten - Werkstatt muss zahlen (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 4. August 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Falsch beraten - Werkstatt muss zahlen!



Oldenburg/Berlin (DAV). Wird man von einer Werkstatt falsch beraten, bekommt man den Schaden ersetzt. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg am 26. Juni 2014 (AZ: 1 U 132/13) einer Autofahrerin 6.250 Euro als Nutzungsausfall zugesprochen.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte die Werkstatt einer Kundin eine falsche Auskunft gegeben. Ihren VW T4 mit einem Kilometerstand von ca. 250.000 brachte sie im Mai 2012 wegen Ölverlustes zur Werkstatt. Bei dem Fahrzeug hatte zuvor eine andere Werkstatt einen Austauschmotor eingebaut. Ein Mitarbeiter der Werkstatt erklärte dem Sohn der Halterin, der Ölverlust sei nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motorschaden zurückzuführen. Es sei davon abzuraten, das Fahrzeug bis zur Klärung der genauen Ursache in diesem Zustand für größere Strecken zu nutzen.

Die Frau führte daraufhin ein Beweissicherungsverfahren gegen die andere Werkstatt durch und ließ ihr Fahrzeug 197 Tage unbenutzt stehen. Es stellte sich heraus, dass der vom Mitarbeiter der zweiten Werkstatt geäußerte Verdacht eines Motor- oder Getriebeschadens falsch war. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen handelte es sich bei dem erneuten Austreten von Öl nur um eine unbedeutende Störung, nämlich ein sogenanntes "Motorschwitzen", welches sich mit sehr geringem Aufwand beseitigen ließ und was keinesfalls ein Zerlegen des Motors oder des Getriebes erforderlich machte. Die Frau verlangte Nutzungsausfall.

Das Gericht gab ihr Recht. Wegen des falschen Rats sprachen die Richter ihr für insgesamt 125 Tage eine Entschädigung in Höhe von 6.250 Euro zu. Wegen der falschen Auskunft habe die Halterin ihren Wagen nicht für ihre tägliche Fahrt zur Arbeit nutzen können. Die Höhe des täglichen Nutzungsausfallschadens schätzte das Gericht auf 50 Euro. Das Oberlandesgericht bezog sich dabei auf eine Tabelle zur Nutzungsausfallentschädigung von Kraftfahrzeugen.

Weitere Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 35/14 vom 4. August 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 6. August 2014