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ZIVILRECHT/683: Diebstahl im Freibad - Meist bleiben Badegäste auf den Kosten sitzen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Deutsche Anwaltauskunft - Berlin, 17. Juli 2015

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Diebstahl im Freibad: Meist bleiben Badegäste auf den Kosten sitzen


Berlin (DAV). Im Sommer treibt es viele Menschen in Freibäder oder an Badeseen. Dass Wertsachen dort geklaut werden, kommt immer wieder vor. Versicherungen und Betreiber kommen für den Schaden allerdings selten auf, berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.

Die Hausratversicherung springt nur dann für einen Diebstahl im Freibad ein, wenn es sich um einen "schweren Diebstahl" handelt. "'Schwer' ist ein Diebstahl dann, wenn das Smartphone, Portemonnaie oder der Schlüssel aus einem abgeschlossenen Raum oder einem Schließfach gestohlen werden", erklärt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft.

Gleiches kann bei einem räuberischen Diebstahl der Fall sein. Wenn man zum Beispiel auf einer Wiese im Freibad liegt und man sein Handy unter Androhung oder Anwendung von Gewalt abgibt.

"Theoretisch gibt es aber eine Chance der Haftbarmachung eines Frei- oder Seebadbetreibers", so Walentowski. Eine sogenannte Ersatzhaftung des Betreibers könne vor allen dann eintreten, wenn es in dem betreffenden Schwimm- oder Freibad häufiger zu Diebstählen komme und dagegen nichts unternommen worden sei.

Allerdings sichern sich Betreiber meist durch entsprechende Passagen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Aushängen in den Kabinen ab und schließen eine Haftung darin aus. Bei einer solchen Sachlage entscheidet dann der Einzelfall.

Sollten Diebe die Wertsachen aber während des Schwimmgangs vom Beckenrand, einer Liege oder der Wiese stehlen, hat man keine Chance auf den Wertersatz. Dann bleiben Betroffene auf den Kosten sitzen.

Ebenso wenig kann man sich auf einen Handtuchnachbarn verlassen. Wer den Nebenmann oder die Nebenfrau darum bittet, auf seine Wertsachen aufzupassen, während man selber schwimmen ist, hat später keine Möglichkeit, im Falle eines Diebstahls diese Person dafür verantwortlich zu machen. Denn dabei handelt es sich nur um eine Gefälligkeit.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 37/15 vom 17. Juli 2015
"Deutsche Anwaltauskunft"
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Juli 2015

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