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ZIVILRECHT/697: Internet-Domain kann gepfändet werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 11. April 2016

Rubrik: Ratgeber/Service/IT-Recht

Internet-Domain kann gepfändet werden


Münster/Berlin (DAV). Die Pfändung einer Internet-Domain ist möglich. In diesem Zusammenhang ist darunter nicht die rein technische Internetadresse zu verstehen, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domain-Inhaber aus dem Vertrag zustehen, den er mit der Vergabestelle abgeschlossen hat. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und weist auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 16. September 2015 hin (AZ: 7 K 781/14 AO).

Der Betreiber eines Online-Shops für Unterhaltungselektronik hatte mit der in Deutschland zuständigen Registrierungsstelle für Internet-Domains einen Vertrag über die Registrierung einer Internet-Adresse geschlossen. Die Registrierungsstelle DeNIC, eine Genossenschaft, verwaltet und betreibt Internet-Domains und nimmt alle damit zusammenhängenden Aufgaben wahr. Wer eine Domain registrieren lassen will, kann sich an jeden Registrar/Provider aus deren Mitgliederliste wenden und dort die Registrierung in Auftrag geben. Unabhängig von der Entscheidung für einen Provider führt die Genossenschaft die Domainregistrierung selbst durch. Daher besteht neben dem Vertragsverhältnis mit einem Provider immer auch ein Vertragsverhältnis mit ihr.

Als der Unternehmer mit seinen Steuern in Verzug geriet, pfändete das Finanzamt auch seinen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domain. Die Genossenschaft forderte die Aufhebung der Pfändung.

Ohne Erfolg. Die Rechte aus dem Domainvertrag seien pfändbare Vermögensrechte, so das Gericht. Gepfändet würde nicht die Internet-Domain an sich, sondern alle schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Unternehmer als Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Vertrag zustünden. Das Finanzamt habe mit der Pfändung auch keine sogenannten pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers aus dem Domainvertrag gesichert.

Die Genossenschaft könne als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei.

Informationen:
www.davit.de

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Quelle:
Pressemitteilung IT 02/16 vom 11. April 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. April 2016

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