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ZIVILRECHT/700: Lebensmittel online bestellen - Kunde muss mittlere Qualität akzeptieren (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 13. Mai 2016

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Lebensmittel online bestellen: Kunde muss mittlere Qualität akzeptieren


Berlin (DAV). Bananen dürfen braune Punkte haben, Äpfel aber auf keinen Fall braune Stellen: Besonders bei frischen Produkten hat jeder individuelle Vorlieben. Bestellt man Lebensmittel online, können solche Dinge zur Herausforderung werden. Es gilt: Grundsätzlich muss ein Online-Supermarkt die bestellten Waren so liefern, wie der Kunde sie sich wahrscheinlich auch im Laden ausgesucht hätte. Da das allerdings für jeden Kunden unmöglich erfüllt werden kann, gelten Erfahrungswerte, so die Deutsche Anwaltauskunft.

Rechtsanwalt Jürgen Widder vom Deutschen Anwaltverein (DAV) präzisiert: "Die gelieferte Ware muss durchschnittlichen Anforderungen genügen - und der Kunde sich damit zufrieden geben." Entsprächen die Produkte mittlerer Art und Güte, müsse der Kunde sie in der Regel akzeptieren und bezahlen.

Letztlich entscheiden allerdings die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers (AGB). Bietet er die Möglichkeit, verbindliche Anforderungen an die gelieferten Lebensmittel zu stellen, muss er sich auch daran halten. Der Kunde sollte dann aber eine Bestätigung darüber bereithalten. Sind die Produkte hingegen beschädigt, ist die Sache klar: Verschimmeltes Gemüse oder stark angeschlagenes Obst muss der Kunde nicht annehmen.

Die meisten Online Supermärkte liefern auch Getränke. Ob der Lieferant aber das Leergut gleich mitnimmt, hängt vom Angebot des Händlers ab. "Wenn der Händler Getränke liefert, muss er auch das Leergut annehmen", informiert Rechtsanwalt Widder. Der Händler kann sich in den AGB allerdings darauf beschränken, die Menge an Leergut mitzunehmen, in der er auch Getränke geliefert hat.

Die meisten Händler, bei denen man Lebensmittel online bestellen kann, vereinbaren feste Lieferzeiten. Die Kunden müssen dann zuhause sein. Öffnen sie dem Lieferanten in der vereinbarten Zeit nicht die Tür, müssen sie die Ware möglichweise trotzdem zahlen oder zumindest einen Teil der Kosten erstatten. Auch hier haben die drei goldenen Buchstaben AGB das letzte Wort: Dort legt der Händler fest, was passiert, wenn der Kunde den Lieferzeitraum verpasst.

"Kommt der Lieferant zu spät, kann der Kunde hingegen vom Vertrag zurücktreten", informiert der Rechtsanwalt aus Bochum. Er habe dann keine Abnahmeverpflichtung. Ob der Kunde dann einen Rabatt bekommen kann und wie mit leicht verderblichen Lebensmitteln verfahren wird, kommt auf den Händler an.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 25/16 vom 13. Mai 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. Mai 2016

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