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ZIVILRECHT/724: Voreilige Regulierung des Unfallschadens - keine Rückzahlung an den Versicherer (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. August 2017

Ressort: Justiz/Verkehr

Voreilige Regulierung des Unfallschadens - keine Rückzahlung an den Versicherer


Hamm/Berlin (DAV). Wenn eine Versicherung einen Unfallschaden trotz besseren Wissens bezahlt, dann bekommt sie das Geld auch nicht zurück. Der Empfänger darf dann darauf vertrauen, dass er das Geld behalten kann. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli 2016 (AZ: I - 9 U 150/16).

Bei einem Parkplatzunfall entstand ein Schaden von rund 20.000 Euro am Fahrzeug des Beklagten. Dessen Versicherung regulierte auf Basis der Abrechnung auf Totalschadenbasis und einer Haftungsquote von 50 Prozent. Sie zahlte rund 5.500 Euro. Der Versicherung war aufgrund der Einsicht in die Bußgeldakte und der Darstellung ihres Versicherungsnehmers bekannt, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug den Parkplatz mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit befahren hatte. Gleichzeitig war der bei ihr versicherte beklagte Fahrer zum linken Rand der Fahrgasse hin orientiert gefahren, um nach links abzubiegen. Der Kläger wollte dann den weiteren Schaden von rund 15.000 Euro ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich und wollte nun wiederum die bereits gezahlten 5.500 Euro zurückgezahlt bekommen.

Sowohl der Kläger als auch die Versicherung hatten keinen Erfolg. Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit auf dem Parkplatz stehe dem Kläger überhaupt kein Schadensersatz zu. Dennoch könne die Versicherung die bereits vorprozessuale Zahlung nicht zurückverlangen. Zwar könne grundsätzlich derjenige sein Geld zurückverlangen, der irrtümlich jemandem etwas gezahlt hat. Dies sei jedoch nicht möglich, wenn er gewusst habe, dass er dem Betroffenen nichts schulde. Dies sei hier der Fall, so das Gericht. Der Versicherung sei bekannt gewesen, dass der Kläger den Parkplatz mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit befahren hatte. Die Betriebsgefahr trete hier ganz zurück, daher müsse der Beklagte gar nicht haften.

Der Kläger habe aber darauf vertrauen dürfen, dass die Versicherung den Schaden habe zahlen wollen. So habe sie die Zahlung weder als vorläufig bezeichnet noch unter einen Vorbehalt gestellt. Zudem habe sie die Zahlung geleistet mit der Begründung, auch ihr Versicherungsnehmer sei unaufmerksam gewesen. Deshalb habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, die 5.500 Euro von der Versicherung wissentlich, auch ohne Bestehen einer Schuld, behalten zu dürfen.

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 22/17 vom 16. August 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. August 2017

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