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ZIVILRECHT/735: Zukunftsweisendes BGH-Urteil zum digitalen Nachlass (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 12. Juli 2018

Zukunftsweisendes BGH-Urteil zum digitalen Nachlass


Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist erfreut über die höchstrichterliche Bestätigung, dass die erbrechtliche Regelung zur Gesamtrechtsnachfolge auch für Nutzerkonten in sozialen Netzwerken gilt.

Briefe, Tagebücher, Akten im Safe - verstirbt der Eigentümer, erhalten die Erben darauf Zugriff. Was aber passiert mit E-Mails, mit Dateien in Cloud-Programmen oder mit Chats und Einträgen in sozialen Netzwerken? Dies hatte heute der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden:

Das Gericht bestätigte, dass der Social-Media-Dienst Facebook den Eltern eines verstorbenen Mädchens Zugriff auf sein früheres Konto gewähren muss. Die Tochter habe mit Facebook einen Nutzungsvertrag geschlossen, und die Eltern seien als Erben in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eingetreten.

"Der DAV begrüßt die Entscheidung. Jetzt gibt es Rechtssicherheit für die Erben auch in der digitalen Welt", so der Präsident des Deutschen Anwaltvereins, Ulrich Schellenberg.

Ein 15-jähriges Mädchen war Ende 2012 vor eine U-Bahn gestürzt und verstorben. Die Eltern hofften, in ihrem Facebook-Chat-Verlauf Klarheit über ein mögliches Suizidmotiv zu erhalten. Das Passwort hatten sie sogar - konnten sich aber nicht mehr anmelden, weil Facebook das Profil bereits im sogenannten "Gedenkzustand" eingefroren hatte. Der US-Konzern weigerte sich, den Eltern als Erben den Zugang zum Account zu gewähren, da die anderen Nachrichtenpartner von einer Vertraulichkeit der Chats hätten ausgehen dürfen. Die Mutter reichte Klage ein.

Nach dem zusprechenden Urteil des LG Berlin 2015 (20 O 172/15) verwehrte das Kammergericht 2017 (21 U 9/16) in der Berufungsentscheidung der Mutter den Zugang zum Facebook-Konto und stützte sich dabei auf das Fernmeldegeheimnis. Der BGH bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil: Facebook muss den Eltern Zugriff auf das Konto der verstorbenen Tochter einräumen - Online-Chats seien hinsichtlich des Vertrauensschutzes nicht anders zu behandeln als analoge Briefe.

Der DAV hatte seit Jahren gefordert (siehe Initiativstellungnahme vom Juni 2013), dass der Gesetzgeber beim digitalen Erbe für Klarheit sorgen möge. Dies dürfte nunmehr dank der frühen höchstrichterlichen Entscheidung entbehrlich sein. Sinnvoll wäre jedoch, eine europäische Regelung anzustreben, da die BGH-Entscheidung nur für Deutschland gilt.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 21/18 vom 12. Juli 2018
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. Juli 2018

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