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ZIVILRECHT/739: Mäusebiss am Auto - Versicherung haftet für Schäden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 15. Februar 2019

Mäusebiss am Auto: Versicherung haftet für Schäden


Frankfurt/Berlin (DAV). Kfz-Versicherungen haften in der Regel für Schäden durch Marder oder Nagetiere am Fahrzeug. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind nur Fahrgastraum und Kofferraum. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am 5. September 2018 (AZ: / U 25/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Geklagt hatte ein Mann, dessen Fahrzeug bei der Versicherung teilkaskoversichert war. Bei einer Durchsicht in der Kfz-Werkstatt hatte sich herausgestellt, dass Nagetiere, wahrscheinlich Mäuse, an verschiedenen Stellen Bissschäden verursacht hatten. Dazu gehörten unter anderem die Wasserabläufe des Panoramadaches, der Kopfairbag auf der Beifahrerseite, die Dämmung hinter dem Armaturenbrett und die Isolierung der Verkabelung.

Die Versicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Die Stellen befänden sich im Innenraum des Fahrzeugs. Schäden am Fahrzeuginnenraum seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Das sah das Gericht anders. Die Schäden seien "am Fahrzeug" entstanden. Damit sei nicht nur die Außenhülle des Autos gemeint, sondern das Fahrzeug als Ganzes. Vom Fahrzeug als Ganzes sei der Fahrzeuginnenraum ausgenommen, aber die festgestellten Schäden befänden sich nicht im Fahrzeuginnenraum.

Als Fahrzeuginnenraum verstehe ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Fahrgastzelle und Kofferraum. Nicht zum Innenraum gehöre jedoch der Zwischenraum hinter der Verkleidung mit Lüftungselementen, Klimaanlage, Sicherheitseinrichtungen, Bordelektronik und den entsprechenden Verkabelungen. Das Gericht betonte außerdem, dass eine andere Definition des Begriffs 'Innenraum' dazu führte, dass der Versicherungsschutz praktisch ins Leere liefe. "Denn Tierbissschäden ... treten vor allem im Motorraum an durchbissenen Kabeln auf, der ebenfalls nicht 'am', sondern 'im' Fahrzeug liegt."

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 5/19 vom 15. Februar 2019
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Februar 2019

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