Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → FAKTEN


ZIVILRECHT/740: Vorsicht bei Autokauf im Ausland (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 12. Juni 2019

Vorsicht bei Autokauf im Ausland


Celle/Berlin (DAV). Beim Autokauf im Ausland müssen Ansprüche aus dem Kaufvertrag im Ausland geltend gemacht werden. Denn: Deutsche Gerichte sind nicht zuständig. Hat also das Auto - anders als angegeben - Mängel, kann man nicht in Deutschland klagen. Man muss sich dann an Gerichte im jeweiligen Land wenden. Dies betrifft auch Ansprüche wegen eines angeblichen Betrugs über Mängel des Fahrzeugs. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 2019 (AZ: 7 U 102/18).

Die Frau kaufte über eine Internetplattform einen Porsche 911 Turbo. In der Anzeige gab es keine Hinweise auf Unfallschäden oder Mängel des Fahrzeugs. Es wurde angepriesen als "reines Schönwetterfahrzeug in makellosem Bestzustand". Verkäuferin war eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft. Über deren Vertreter in Deutschland nahm die Frau Kontakt auf. Sie zahlte den Kaufpreis von rund 60.000 Euro an die Gesellschaft und fuhr dann nach Bulgarien, um das Auto abzuholen. Dort unterschrieb die - des Bulgarischen nicht mächtige - Frau einen in bulgarischer Sprache abgefassten schriftlichen Kaufvertrag. Tatsächlich befand sich das Fahrzeug nicht "in makellosem Bestzustand". Es wies vielmehr zahlreiche Mängel auf, u. a. infolge eines schweren Unfalls. Die Käuferin verklagte die Verkäuferin deshalb in Deutschland auf Schadensersatz. Das tat sie ausdrücklich nur auf gesetzliche Ansprüche wegen einer behaupteten Täuschung im Sinne eines Betrugs, da vertragliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag in jedem Fall bei bulgarischen Gerichten hätten geltend gemacht werd en müssen.

Die Klage blieb erfolglos, da auch bei der Beschränkung der Klage deutsche Gericht nicht zuständig sind, so das Oberlandesgericht. Zwar gebe es in der EU die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland zu klagen. Dies sei hier jedoch nicht möglich. Zwar stütze die Klägerin den Schadensersatzanspruch nur auf den behaupteten Betrug. In diesem Fäll wären deutsche Gerichte zuständig, sofern die Täuschung in der Bundesrepublik erfolgt sei. Um die behauptete Täuschung über Fahrzeugmängel überhaupt prüfen zu können, müsste ein deutsches Gericht aber auch die Verpflichtungen der Verkäuferin aus dem Vertrag prüfen. Ein möglicher Anspruch könne nicht festgestellt werden, ohne den Inhalt des Vertrags und die Umstände des Vertragsschlusses zugrunde zu legen. Dafür seien aber bulgarische Gerichte zuständig.

Die Klägerin muss daher ihre Ansprüche in Bulgarien geltend machen, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

Information: www.verkehrsrecht.de

*

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 22/19 vom 12. Juni 2019
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 0
Fax: 0 30/72 61 52 - 190
E-mail: service@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 15. Juni 2019

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang