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ZIVILRECHT/741: Revision beim BGH - Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerde darf nur vorübergehende Lösung sein (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 19. September 2019

Revision beim BGH: Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerde darf nur vorübergehende Lösung sein

Statement von Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Präsidentin des Deutschen Anwaltvereins (DAV)


Am Freitag, 20. September 2019, steht ein Gesetzentwurf zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde auf der Tagesordnung des Bundesrats.

Zugang zum Recht bedeutet auch, in Zivilverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision einlegen zu können. Das muss auch bei Verfahren möglich sein, in denen es um geringe Streitwerte geht. Allenfalls um eine Überlastung des Gerichts zu vermeiden, kann eine Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde vorübergehend notwendig sein. Dauerhaft sollte sie nicht bestehen, schon gar nicht in Höhe von 20.000 Euro. Durch die Wertgrenze besteht die Gefahr, dass die Rechtsprechung der Instanzgerichte immer weiter auseinanderdriftet. Ist der BGH überlastet, müssen hierfür andere Lösungen gefunden werden. Sollte der Gesetzgeber dennoch eine dauerhafte Streitwertgrenze einführen, erwartet der DAV, dass regelmäßig überprüft wird, ob sie noch notwendig ist.

Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum BGH nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt. 2002 als Übergangsregelung geplant, gilt diese Regelung derzeit immer noch. Am 20. September 2019 berät der Bundesrat darüber, ob die Wertgrenze dauerhaft in der Zivilprozessordnung festgeschrieben werden soll.

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Quelle:
Statement vom 19. September 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. September 2019

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