Schattenblick → INFOPOOL → TIERE → TIERSCHUTZ


TIERHALTUNG/702: Was ist eigentlich artgerecht? (PROVIEH)


PROVIEH Magazin 1/2017
Magazin des Vereins gegen tierquälerische Massentierhaltung e.V.

Was ist eigentlich artgerecht?

von Barbara Felde,
Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V.


Artgerechte Tierhaltung ist in aller Munde. Doch was bedeutet eigentlich artgerecht?

Natürlich kann man - wie Hilal Sezgin in ihrem wunderbaren Buch - sagen, artgerecht ist nur die Freiheit. Sicher ist die Freiheit, der Aufenthalt der Tiere in der natürlichen Landschaft, aus der sie - beziehungsweise ihre Vorfahren - ursprünglich stammen, die Idealvorstellung von Artgerechtheit.

Jedoch können wir unsere Haus- und auch die sogenannten Nutztiere nicht einfach in die Freiheit entlassen, damit sie dort artgerecht leben können. Daher bringt uns diese Ansicht nicht unbedingt weiter auf der Suche nach dem Begriff der Artgerechtheit.

Der gesetzliche Ausgangspunkt ist § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Dieser verpflichtet jeden Tierhalter und auch den Betreuer eines Tieres, das von ihm gehaltene oder betreute Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Weiter darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, § 2 Nr. 2 TierSchG.


INFOBOX

Wortlaut des § 2 Tierschutzgesetz

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.


Artgerecht oder artgemäß?

Liest man § 2 TierSchG aufmerksam, so bemerkt man schnell: Dieser spricht gar nicht von artgerecht, sondern von artgemäß und verhaltensgerecht. Daher kann man sich zunächst fragen, ob es einen Unterschied zwischen artgerecht und artgemäß gibt. In der Tat nennt das Tierschutzgesetz selbst den Begriff artgerecht gar nicht, sondern an mehreren Stellen den Begriff artgemäß. Das Bundesnaturschutzgesetz hingegen bestimmt in seinem § 42 III Nr. 1, dass Zoos so zu betreiben sind, dass die Tiergehege art- und tiergerecht ausgestaltet sind. Hier kommt also der Begriff artgerecht vor.

Umgangssprachlich und auch in einigen Veröffentlichungen werden die Begriffe artgerecht und artgemäß synonym verwendet. Sogar das Bundesverfassungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung gesagt, dass der Begriff des Artgerechten ein im Tierschutzrecht gebräuchlicher Begriff ist, der sich auf die Unterbringung von Tieren bezieht. Hierbei verweist es auf § 2 TierSchG, welcher aber den Begriff artgemäß verwendet. Da man davon ausgehen kann, dass unsere höchsten deutschen Richter lesen können, liegt eine synonyme Verwendung der Begriffe artgerecht und artgemäß nahe.

Verhaltensgerechtheit

Gerade in der Haltung von sogenannten Nutztieren werden immer wieder die Haltungssysteme kritisiert und als nicht artgerecht bezeichnet. So zum Beispiel die Käfige, in denen Mastkaninchen gehalten werden, die Kastenstände, in denen Sauen eingepfercht sind und auch die immer noch erlaubte Anbindehaltung von Milchkühen sind solche Haltungssysteme, welche berechtigterweise schon lange in der Kritik stehen. Doch wenn es um solche Haltungssysteme geht, müssten wir uns mehr für den Begriff verhaltensgerecht interessieren. Denn wenn wir uns § 2 des Tierschutzgesetzes noch einmal genau anschauen, erkennen wir, dass die Unterbringung der von uns gehaltenen Tiere verhaltensgerecht sein muss. Auch verhaltensgerecht ist ein wichtiger Begriff und ist inhaltlich von dem der Artgerechtheit gar nicht weit entfernt. Denn auch der Begriff verhaltensgerecht knüpft an die Art des Tieres an; durch ihn wird bestimmt, wann eine Unterbringung eines Tieres und damit ein Haltungssystem tierschutzgerecht ist.

Zur näheren Bestimmung, wann eine Unterbringung für ein Tier verhaltensgerecht ist, wird vom Gesetzgeber ein ethologisches Modell aus den 1980er Jahren herangezogen, das Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungskonzept des bereits verstorbenen Schweizer Ethologen Beat Tschanz. Es besagt, dass ein Haltungssystem dann verhaltensgerecht ist, wenn ein Tier das erhält, was es zum Gelingen von Selbstaufbau und Selbsterhaltung benötigt und ihm die Bedarfsdeckung und die Vermeidung von Schaden durch die Möglichkeit adäquaten Verhaltens gelingt.

Einfach ausgedrückt ist ein Haltungssystem dann verhaltensgerecht, wenn ein Tier darin alles das machen kann, was ein Tier seiner Art unter naturnahen Bedingungen auch machen kann, um seine Bedürfnisse zu decken und Schaden von sich abzuwenden.

Wann ist ein Haltungssystem verhaltensgerecht?

Maßstab zur Beurteilung der Verhaltensgerechtheit von Haltungssystemen ist also das Verhalten von Tieren, die sich in einem möglichst naturnahen Lebensraum bewegen und all ihre Organe vollständig gebrauchen können. Das Verhalten, welches diese Tiere dort zeigen, um sich zu erhalten, müssen sie auch in dem Haltungssystem zeigen können. Dann ist das Haltungssystem verhaltensgerecht.

Ein Beispiel: Eine Sau würde in einem naturnah ausgestalteten Gehege ein ausgeprägtes, stundenlanges Nahrungserkundungs- und -bearbeitungsverhalten zeigen, zum Beispiel Wühlen in der Erde oder in Stroh. Sie würde ein Schlafnest bauen, das die ganze Gruppe nutzen dürfte. Sie würde sich an Bäumen, Bürsten, Pfählen kratzen und scheuern und so ihren Körper pflegen und sich auch in der Erde suhlen. Sie würde ihren Kot- von ihrem Liegeplatz trennen und zusammen mit anderen Sauen in der Gruppe liegen und ruhen. Sie würde sich nicht nur im Schritt, sondern auch im Trab, sogar im Galopp, fortbewegen. Ein bis vier Tage vor dem Werfen würde sich die Sau separieren und einen Platz für das Wurfnest suchen, für das sie eine Mulde scharren würde, die sie sodann mit Laub, Gras oder Stroh auspolstern würde.

Vergleichen wir dieses Verhalten mit dem Haltungssystem Kastenstand. Dieser ist ein Käfig aus Stahlrohren, der nur knapp größer ist als die Sau selbst, in dem die Sau also keinen Schritt vor oder zurück tun kann, sich nicht umdrehen kann, sondern nur aufstehen und abliegen kann. Einstreu ist nicht vorhanden, die Sauen stehen auf einem Beton-Spaltenboden. Eine Unterbringung in diesem Kastenstand dauert oft mehrere Wochen am Stück. Im Jahr wird die Sau insgesamt circa sechs Monate in einem Kastenstand verbracht haben.

Es ist recht offensichtlich, dass ein Kastenstand nach dem (eigentlich anzuwendenden!) Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungskonzept nach Tschanz keine verhaltensgerechte Unterbringung ist. Denn die Sau kann in einem Kastenstand keine einzige der oben beschriebenen Verhaltensweisen ausleben.

Wirtschaftlichkeit versus Tierschutz

Trotz der Pflicht in § 2 TierSchG, ein Tier verhaltensgerecht unterzubringen, erlauben einige Rechtsverordnungen die Unterbringung von Sauen in Kastenständen und andere Haltungssysteme, die nicht mit der in § 2 vorgeschriebenen Verhaltensgerechtheit vereinbar sind. Diese Normen verstoßen somit gegen den höherrangigen § 2 TierSchG und sind damit - eigentlich - unwirksam.

Doch erst ein einziges Mal wurde ein solch schlimmes Haltungssystem, welches auch durch eine Rechtsverordnung erlaubt war, durch das Bundesverfassungsgericht nach vielen Jahrzehnten Tierleid abgeschafft. Das war im Jahr 1999 mit der berühmten Hennen-Entscheidung. Mit dieser kassierte das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsverordnung, die es erlaubte, Hennen in Käfigen zu halten, in denen jeder Henne weniger als die Fläche eines DIN-A-4 Blattes zum Leben zur Verfügung stand.

Nähme man die Vorgaben im Tierschutzgesetz ernst, würde es viele Rechtsverordnungen so nicht geben. Noch immer setzen sich aber wirtschaftliche Gesichtspunkte vor dem Tierschutz durch. Das ist sehr traurig, zumal die Grundsatzentscheidung für den Schutz unserer Mitgeschöpfe, der sich sogar in unserer Verfassung findet, dadurch eklatant unterlaufen wird.

*

Quelle:
PROVIEH Magazin 1/2017, Seite 18-21
Herausgeber: PROVIEH - Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.V.
Küterstraße 7-9, 24103 Kiel
Telefon: 0431/248 28-0
Telefax: 0431/248 28-29
E-Mail: info@provieh.de
Internet: www.provieh.de
 
PROVIEH erscheint viermal jährlich.


veröffentlicht im Schattenblick zum 8. Juni 2017

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang