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ABWASSER/200: Abwasserbehandlung - letzte Mahnung der Europäischen Kommission an Italien (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 19. Februar 2009

Abwasserbehandlung: letzte Mahnung der Europäischen Kommission an Italien


Wegen Nichteinhaltung der EU-Rechtsvorschriften für die Abwasserbehandlung hat die Europäische Kommission eine letzte Mahnung an Italien gerichtet. In Italien haben 299 Groß- und Kleinstädte keine Abwasserbehandlung nach EU-Standard. Die Einleitung unbehandelter Abwässer ist hier immer noch die größte Ursache der Verschmutzung von Küsten- und Binnengewässern. Deshalb muss Italien jetzt mit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) rechnen.

Hierzu erklärte EU-Umweltkommissar Stavros Dimas: "Unbehandelte Siedlungsabfälle sind eine Gefahr für die Menschen und die Umwelt in Europa. Es ist unannehmbar, dass Italien acht Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung diese wichtigen Vorschriften immer noch nicht einhält. Wir müssen dafür sorgen, dass bei der Abfallbehandlung EU-weit Mindeststandards eingehalten werden. Ich fordere deshalb Italien nachdrücklich auf, dieses Problem zu beheben."


Letzte Mahnung an Italien

Die Europäische Kommission richtet eine zweite und letzte Mahnung an Italien, weil Italien die Richtlinie von 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser nicht einhält. Nach der Richtlinie hätte Italien in städtischen Gebieten mit mehr als 15 000 Einwohnern bis spätestens 31. Dezember 2000 Anlagen zur angemessenen Sammlung und Behandlung von Abwässern einrichten müssen.

Ein erstes Mahnschreiben an Italien erging am 9. Juli 2004, nachdem festgestellt wurde, dass die Richtlinie in einer erheblichen Zahl von Groß- und Kleinstädten nicht beachtet wurde.

Bei einer anschließenden Prüfung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Vorschriften in 299 Ballungsräumen nicht eingehalten wurden, und hat eine zweite und letzte Mahnung an Italien gerichtet. Italien muss innerhalb von zwei Monaten hierzu Stellung nehmen. Dann wird die Kommission darüber entscheiden, ob sie den Europäischen Gerichtshof mit der Sache befasst.


Die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser

Nach der EU-Abwasserrichtlinie müssen Städte ab einer bestimmten Größe in der EU ihr Abwasser sammeln und behandeln[1].

Unbehandeltes Abwasser kann mit gefährlichen Bakterien und Viren kontaminiert sein und ist deshalb eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit. Außerdem enthält es Nährstoffe wie Stickstoff und Phosphor, die das Süßwasser und die Meeresumwelt schädigen können, weil sie zur sog. Eutrophierung, einem vermehrten Wachstum von Algen, führen, die andere Lebewesen verdrängen.

Die wichtigste Form der Abwasserbehandlung, auf die die Richtlinie abzielt, ist die sogenannte biologische Behandlung oder Zweitbehandlung. Diese Anlagen hätten bis spätestens 31. Dezember 2000 betriebsbereit sein müssen.


Rechtsverfahren

Nach Artikel 226 ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Pflichten nicht nachkommt.

Wenn nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt, der die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein "Aufforderungsschreiben" (oder erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem festgelegten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.

Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine "mit Gründen versehene Stellungnahme" (oder letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in dem sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) nachzukommen.

Kommt der Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall zu befassen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Nach Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachgekommen ist. Nach diesem Artikel kann die Kommission den Gerichtshof auch auffordern, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen.

Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/environment/legal/implementation_en.htm

[1] Richtlinie 91/271/EWG


http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/09/285&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en

© Europäische Gemeinschaften, 1995-2008


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Quelle:
Pressemitteilung IP/09/285, 19.02.2009
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Februar 2009