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EUROPA/236: Kommission übermittelt Italien letztes Mahnschreiben wegen Feinstaubbelastung (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 5. Mai 2010

Umwelt - Luftqualität: Europäische Kommission übermittelt Italien letztes Mahnschreiben wegen Feinstaubbelastung


Die Europäische Kommission hat ein Rechtsverfahren gegen Italien eingeleitet, da das Land die EU-Rechtsvorschriften für Luftqualität in Bezug auf gefährliche Feinstäube (PM10) nicht einhält. Diese Feinstäube, die vor allem durch Schadstoffemissionen aus Industrie, Verkehr und Hausbrand entstehen, können Asthma, Herz-Kreislaufprobleme und Lungenkrebs auslösen und die Lebenserwartung verkürzen. Italien wurde ein zweites und letztes Mahnschreiben übermittelt, da die PM10-Grenzwerte in vielen Gebieten und Ballungsräumen des Landes überschritten werden.

EU-Umweltkommissar Janez Potocnik erklärte: "Jahr für Jahr sterben in Europa mehr als 350 000 Menschen frühzeitig an den Folgen der Luftverschmutzung. Es gibt in Italien immer noch zu viele Orte, an denen von 10 000 Einwohnern mehr als 15 allein durch die Feinstaubverschmutzung frühzeitig versterben. Die Mitgliedstaaten müssen die EU-Luftqualitätsnormen weiterhin ernst nehmen und die erforderlichen Maßnahmen zu Emissionsreduzierung treffen."


Vertragsverletzungsverfahren wegen PM10

Die Maßnahmen der Kommission erfolgen im Anschluss an das Inkrafttreten der neuen Richtlinie über Luftqualität1 im Juni 2008. Die Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten, unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Landesteile eine Fristverlängerung für die Einhaltung der PM10-Normen zu beantragen, die seit 2005 gelten.

Anfang 2009 wurden erste Mahnschreiben an die Mitgliedstaaten gerichtet, die bis dahin keine Anträge auf Fristverlängerungen gestellt oder nicht für alle Luftqualitätsgebiete eine Fristverlängerung beantragt hatten, in denen die PM10-Grenzwerte überschritten wurden.

Die meisten beteiligten Mitgliedstaaten beantragten daraufhin Fristverlängerungen. Italien reichte zwei Anträge für etwa 80 Luftqualitätsgebiete in 17 verschiedenen Regionen und autonomen Provinzen ein. Die Kommission lehnte jedoch die meisten der gemeldeten Luftqualitätsgebiete ab, da sie nicht alle Anforderungen der Richtlinie2 erfüllten. In den meisten Fällen konnte Italien nicht nachweisen, dass die durchgeführten Maßnahmen eine Einhaltung der EU-Grenzwerte bis zum Ablauf der Fristverlängerung gewährleisten können.

Italien hat keine neuen Anträge eingereicht. Die Kommission hat sich daher entschlossen, ein letztes Mahnschreiben zu übermitteln. Falls Italien die zur Einhaltung der Rechtsvorschriften notwendigen Maßnahmen nicht trifft, könnte die Kommission den Fall vor den Europäischen Gerichtshof bringen.

Die Kommission erlässt weiterhin Beschlüsse über die von den Mitgliedstaaten beantragten Fristverlängerungen. Erhebt die Kommission Einwände gegen diese Anträge, so können weitere Vertragsverletztungsverfahren gegen andere Mitgliedstaaten eingeleitet werden.


Grenzwerte

Für PM10 sind ein Jahresgrenzwert von 40 und ein 24-Stundengrenzwert von 50 festgesetzt, der nicht öfter als 35 Mal pro Kalenderjahr überschritten werden darf3.


Fristverlängerungen

Fristverlängerungen werden nur für Luftqualitätsgebiete eingeräumt, für die der Nachweis erbracht wurde, dass ab 2005 geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um die Grenzwerte einzuhalten, dies aufgrund bestimmter äußerer Umstände jedoch nicht möglich war. Die Mitgliedstaaten müssen darüber hinaus für alle Gebiete Luftqualitätspläne erstellen, in denen aufgezeigt wird, dass sie die Grenzwerte vor Ablauf der neuen Frist im Juni 2011 einhalten werden.

Allgemeine Informationen zu Vertragsverletzungsverfahren sind zu finden unter:
http://ec.europa.eu/environment/legal/implementation_en.htm

Weitere Informationen:
Verzeichnisse der Gebiete, in denen die Grenzwerte überschritten werden, nach Mitgliedstaaten:
http://ec.europa.eu/environment/air/quality/gislation/exceedances.htm
Website zu Fristverlängerungen:
http://ec.europa.eu/environment/air/quality/legislation/time_extensions.htm

1: Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (siehe MEMO07/571 und IP/08/570).
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/07/571&format=HTML&aged=1&language=EN&guiLanguage=en
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/08/570&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en

2: Entscheidung der Kommission K(2009)7390 und Beschluss der Kommission K(2010)490.

3: Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft.


© Europäische Gemeinschaften, 1995-2009


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Quelle:
Pressemitteilung IP/10/524, 05.05.2010
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Mai 2010