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EUROPA/280: Slowakei soll Vorschriften für strategische Umweltprüfungen einhalten (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 16. Februar 2011

Umwelt: Kommission fordert von der Slowakei Einhaltung der EU-Vorschriften für strategische Umweltprüfungen


Die Europäische Kommission hat die Slowakei nachdrücklich aufgefordert, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Prüfung der Auswirkungen ihrer Umweltpläne und -programme an die EU-Vorschriften anzupassen. Die derzeit in der Slowakei geltenden Vorschriften für strategische Umweltprüfungen enthalten eine Reihe von Mängeln. Auf Empfehlung von Umweltkommissar Janez Potocnik hat die Kommission deshalb eine mit Gründen versehene Stellungnahme versandt. Bei Ausbleiben einer zufriedenstellenden Antwort kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Die Kommission hat die Slowakei aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Richtlinie 2001/42/EG [1] über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Richtlinie über die strategische Umweltprüfung) vollständig in nationales Recht umgesetzt wird. Bereits im Oktober 2009 hatte die Kommission die Slowakei darauf hingewiesen, dass das slowakische Recht nicht vollständig mit der Richtlinie übereinstimmte. So wurde u. a. festgestellt, dass mit den slowakischen Vorschriften nicht sichergestellt ist, dass alle Pläne und Programme, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, einer Umweltprüfung unterzogen werden; ferner sollte nach der Richtlinie die Öffentlichkeit darüber informiert werden, weshalb eine Umweltprüfung für einen Plan oder ein Programm nicht erforderlich ist, diese Anforderung ist aber in der derzeitigen Fassung des slowakischen Gesetzes nicht enthalten. Die Slowakei hat nun zwei Monate Zeit, um den EU-Vorschriften nachzukommen.


Hintergrund

Gemäß der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung müssen Pläne und Programme, die von den Behörden auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet wurden und die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, einer Umweltprüfung unterzogen werden. Auf diese Weise ist es möglich, Umwelterwägungen in die Ausarbeitung und Annahme dieser Pläne und Programme einzubeziehen und gleichzeitig die nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Die Umweltprüfung findet statt, während diese Pläne ausgearbeitet und bevor sie angenommen werden. Sie umfasst einen Umweltbericht, in dem die möglichen erheblichen Umweltauswirkungen und vernünftige Alternativen aufgeführt sind, sowie Konsultationen der Öffentlichkeit, der für Umweltfragen zuständigen Behörden und anderer Mitgliedstaaten, wenn mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen zu rechnen ist.

Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren sind abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_de.htm
http://ec.europa.eu/environment/legal/implementation_en.htm

Siehe auch MEMO/11/86
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/11/86&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=fr

[1] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001L0042:DE:NOT



© Europäische Gemeinschaften, 1995-2011


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Quelle:
Pressemitteilung IP/11/176, 16.02.2011
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Februar 2011