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INITIATIVE/253: Lange Mängelliste gegen Planunterlagen für Kohlekraftwerk Dörpen (NABU NI)


NABU Landesverband Niedersachsen - 3. August 2009 - Klima/Artenschutz

Kraftwerksgegner mit langer Mängelliste gegen Planunterlagen für Kohlekraftwerk Dörpen

Die Realisierung des Planvorhabens für Kohlekraftwerk nicht nur energie- und klimapolitisch unverantwortlich sondern auch aus rechtlichen Gründen höchst zweifelhaft!


Umweltverbände, die Bürgerinitiative Saubere Energie Dörpen und das breite Bündnis die Klima-Allianz kritisieren zusammen mit weiteren 8.000 Einwendungen von Bürgerinnen und Bürgern aus Dörpen und Umgebung die kommunalen Planungen für ein Kohlekraftwerk in Dörpen massiv. Mit einer langen Mängelliste weisen die Kraftwerksgegner auf erhebliche Fehler und Defizite im laufenden Verfahren hin. Ein Bebauungsplan, der den gesetzlichen Vorschriften entspricht, könne so nicht zustande kommen. Das Kohlekraftwerk ließe sich allein schon mangels zu bewältigender Umweltauswirkungen nicht verwirklichen. Einen möglichen Beschluss des Planes durch die Gemeinde werden die Verbände gerichtlich überprüfen lassen.

Umweltauswirkungen unzureichend untersucht:

"Die Umweltprüfung zum Baubauungsplan ist völlig unzureichend" so Stefan Ott, stellv. Geschäftsführer des BUND Landesverbandes Niedersachsen und Mitglied der Klima-Allianz. "Die Gemeinde ignoriert Beeinträchtigungen europarechtlich geschützter Gebiete und Arten und widersetzt sich den Vorgaben des UVP-Gesetzes. Auch vorgesehene Kompensationsmaßnahmen, die dem Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt dienen sollen sind völlig ungeeignet." betonte Ott. Gravierende Auswirkungen des Kraftwerks, wie der Quecksilbereintrag, lässt die Gemeinde unter den Tisch fallen, obwohl die neuen Rechtsvorgaben der EU für Gewässer und Lebewesen ein Verschlechterungsverbot der Quecksilberbelastung vorsehen. Untersuchungen zeigen, dass die Quecksilberbelastung bei Fischen in der Ems teilweise schon heute ein Vielfaches über den Grenzwerten liegt. "Jedweder zusätzliche Schwermetalleintrag in die Ems verstößt gegen europäisches Recht und ist folglich von vorn herein unzulässig" erläuterte Jürgen Quentin, Umweltjurist der Deutschen Umwelthilfe, einem Mitglied der Klima-Allianz. Für das Kohlekraftwerk wäre dies ein unüberwindbares Hindernis. Quentin fasste zusammen: "Allein die nicht zu bewältigende Quecksilberproblematik zeigt, dass sich der Bebauungsplan so nicht realisieren lässt".

Die vorliegenden Planunterlagen sind so unkonkret, dass nach Ansicht des Anwalts der Bürgerinitiative in dem Gebiet sogar mehrere Kohleblöcke möglich wären, nicht nur das bekannte 900 MW Kraftwerk. Inge Stemmer, Sprecherin der BI Saubere Energie Dörpen: "Für uns Bürger ist nicht nachvollziehbar, was die Gemeinde dort alles bauplanerisch möglich machen möchte. Die vorgelegten Unterlagen sind unvollständig und mangelhaft." Der Rat könne auf dieser Grundlage gar keine Entscheidung treffen. Stattdessen solle die Gemeinde die Planung für ein Kohlekraftwerk einstellen, um nicht noch weitere Steuergelder für ein Vorhaben zu vergeuden, das der überwiegende Teil der Bevölkerung nicht will. "Rat und Verwaltung sollten ihr Engagement auf sinnvolle Alternativen richten, die langfristig der Region Arbeitsplätze und eine gesunde Umgebung sichern."

Energie- und klimapolitisch unverantwortlich:

"Der Bau eines Kohlekraftwerks ist weder klimapolitisch zu verantworten, noch ist er ein sinnvoller Betrag für ein zukunftsfähiges Stromversorgungssystem in Deutschland," betonte Rainer Baake, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe. Das dürfe auch die Politik vor Ort nicht ignorieren. Die konsequente Fortführung der Energiewende erfordere für eine Übergangszeit neue, hocheffiziente und flexible Gaskraftwerke, die in der Lage sind, den stark wachsenden Anteil an fluktuierender Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien zu ergänzen. Strom aus Erneuerbaren hat einen gesetzlichen Vorrang in den Netzen. Neue Kohlekraftwerke, die sich nur rechnen, wenn sie "rund um die Uhr" laufen, würden sich als Fehlinvestition erweisen.

Die Klima-Allianz, Bürgerinitiative und Umweltverbände fordern den Gemeinderat in Dörpen auf, das Planvorhaben für ein Kohlekraftwerk umgehend zu stoppen! Die Organisationen weisen nochmals darauf hin, dass die Gemeinde Dörpen die zweifelhafte Planung einstellen sollte, um nicht bis zu 1.000 neue Arbeitsplätze in der Region zu gefährden, die ENERCON im Landkreis nur schaffen wolle, wenn der Dörpener Kohlemeiler nicht gebaut wird.


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BUND Landesverband Niedersachsen e.V.
Goebenstr. 3a
30161 Hannover

Deutsche Umwelthilfe e.V.
Hackescher Markt 4
10178 Berlin

Bauleitplanverfahren der Gemeinde Dörpen für das geplante Kohlekraftwerk

- Zusammenfassung der wesentlichen fachlichen Kritikpunkte - Hintergrundinformationen:

Im Folgenden sind wesentliche Kritikpunkte der Umweltverbände BUND LV Niedersachsen, Deutsche Umwelthilfe, NABU LV Niedersachsen und NABU-Regionalverband Emsland/ Grafschaft Bentheim zusammengefasst, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gegen den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 59 "Industriegebiet südlich des Küstenkanals" der Gemeinde Dörpen vorgebracht wurden.

Fehlerhafte Auslegung der Planunterlagen

Die Gemeinde hat die Unterlagen, mit Verweis auf das Baugesetzbuch, etwas mehr als einen Monat ausgelegt. Innerhalb dieser Frist konnten Stellungnahmen abgegeben werden. Dieser Zeitraum ist unzureichend, da das Planvorhaben zusätzlich den Regelungen des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegt. Das UVPG sieht für die Öffentlichkeitsbeteiligung eine angemessene Dauer von mindestens einem Monat vor. Weitere zwei Wochen Frist müssen der Öffentlichkeit für schriftliche Stellungnahmen eingeräumt werden. Für das Planvorhaben gelten die weitreichenden Fristen des UVPG, welche von der Gemeinde rechtswidrig verkürzt wurde.

Die Planunterlagen enthalten eine Vielzahl widersprüchlicher Angaben zu den Planungszielen der Gemeinde: handelt es sich um eine so genannte Angebotsplanung, welche die Realisierung unterschiedlicher Vorhaben erlaubt oder soll ein Projekt bezogener B-Plan, nämlich die Zulassung des Kohlekraftwerkes realisiert werden? Dies hat Auswirkungen auf den Detaillierungsgrad, mit dem verschiedene Probleme behandelt werden: obwohl bekannt ist, dass das Kohlekraftwerk vorbereitet werden soll, und die Umweltprüfung nach Baugesetzbuch (UP nach BauGB) damit den Anforderungen einer UVP bzw. strategischen Umweltprüfung (SUP) entsprechen müsste, werden verschiedene Themen nur in Ansätzen behandelt und auf die nachfolgende Zulassungsebene verwiesen. Das ist nicht rechtmäßig.

Die im Internet veröffentlichten Planungsunterlagen und Gutachten stimmen nicht mit den bei der Gemeinde ausgelegten Unterlagen überein und verschiedene entscheidungserhebliche Unterlagen wurden im Verlauf der Auslegung nachgebessert (z. B. die so genannte FFH-Vorprüfung). Es ist zu vermuten, dass der Gemeinderat den Beschluss über den Entwurf und die Auslegung überhaupt nicht in Kenntnis der aktuellen Unterlagen gefasst hat.

Unzureichende Umweltprüfung (UP)

Mit dem B-Plan soll - wie aus Teilen der Unterlagen hervorgeht - das Kohlekraftwerk Dörpen bauplanerisch zugelassen werden. Damit besteht bereits auf Ebene der Bauleitplanung die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die den Maßstäben des UVPG gerecht wird (UVP als Teil der UP) - dies ist hier nicht annähernd der Fall. Stattdessen wird an verschiedenen Stellen in den Unterlagen auf das nachfolgende Zulassungsverfahren verwiesen. Eine derartige Abschichtung der Vorhabensauswirkungen ist im B-Planverfahren unzulässig. Fehlerhaft ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (als Teil der UP) auch deshalb, weil die Anforderungen (was wie zu bearbeiten ist) die beim so genannten Scoping festgehalten wurden, mit der UP nicht eingehalten worden sind. Die Gemeinde geht zu unrecht davon aus, dass sie hier einen Entscheidungsspielraum hat. Ähnliches gilt für die erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung. Nach § 34c Abs. 6 Niedersächsisches Naturschutzgesetz ist bei Erstellung eines Planes dieser auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Aus den vorliegenden Unterlagen wird ersichtlich, dass lediglich eine Vorprüfung durchgeführt wurde. Hinsichtlich der eigentlichen FFH-VP wird auf das anschließende Zulassungsverfahren verwiesen. Ein derartiger Verweis ist weder mit § 17 UVPG noch mit den Vorgaben des Bauplanungsrechts vereinbar.

Fehlende Klärung von Befreiungslagen

Das Projekt, das auf Grundlage des B-Planes realisiert werden soll, ist der Gemeinde in wesentlichen Teilen bekannt. Folglich ist bereits in der Bauleitplanung zu klären, ob der Verwirklichung des Vorhabens unüberwindliche oder jedenfalls hohe Hindernisse zum Schutz von Arten, Biotopen oder Flächen entgegenstehen. Die Frage des Vorliegens einer artenschutzrechtlichen Befreiungslage, also die Prüfung der Voraussetzungen für eine ggf. erforderlichen Befreiung gemäß õ 62 BNatSchG, muss im Planverfahren geprüft werden. Dabei sind weder der Artenschutz noch der Habitatschutz einer Abwägung zugänglich, da es sich hierbei um zwingendes Recht handelt. Gleiches gilt für gesetzlich geschützte Biotope. Diese Prüfung hat die Gemeinde - in der irrigen Annahme, sie sei erst im nachfolgenden Zulassungsverfahren relevant - nicht hinreichend vorgenommen.

Unzureichende Behandlung möglicher Beeinträchtigungen geschützter Biotope und Flächen und gemeldeter NATURA-2000-Gebiete

Die Behandlung potenzieller Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope, Flächen und gemeldeter Natura 2000-Gebiete, insbesondere durch den Eintrag von Schad- und Nährstoffen in Hauptwindrichtung wird in der Umweltprüfung nur ansatzweise und fehlerhaft abgearbeitet. Eine Prüfung, ob aufgrund der allgemeinen Vorbelastungen und unter Anwendung der so genannten critical loads (Berner Liste) weitere Beeinträchtigungen, z. B. der Flächen des FFH-Gebietes Krummes Moor / Aschendorfer Obermoor, überhaupt noch zulässig sind, wurde nicht behandelt. Da die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern kann, ist dies bereits auf der Ebene der Bauleitplanung zu prüfen.

Vorgesehene Kompensationsmaßnahmen teilweise unwirksam

Zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen werden - in Zusammenhang mit der Anwendung der Eingriffsregelung nach BauGB - insgesamt knapp 40 ha Flächen für Maßnahmen zum Ausgleich vorgesehen. Knapp die Hälfte der Ausgleichsflächen zur "Entwicklung von mesophilem Grünland" (Maßnahmen A 1) liegt unmittelbar im Randbereich der Autobahn A 31. Flächen, auf denen sich derzeit bereits ein Windpark befindet. Aufgrund der Beeinträchtigungen der vorgesehenen Flächen durch Lärm und Schadstoffe durch die Autobahn sowie durch Lärm und Störungen infolge des Betriebs der Windkraftanlagen sind diese Flächen als Kompensationsmaßnahme ungeeignet.

Vorgesehene CEF-Maßnahmen unwirksam

Werden bei Realisierung eines Projektes unvermeidlich europarechtlich geschützte Arten beeinträchtigt, ist dies nur zulässig, wenn geeignete CEF-Maßnahmen (Continuous ecological functionality-measures) festgeschrieben und durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um Maßnahmen zur Schaffung von Lebensräumen und -umständen, die einen "Umzug" von betroffenen Tiere ermöglichen sollen. Zu den betroffenen Arten im Gebiet des Planvorhabens gehören unter anderem die Feldlerche und der Große Brachvogel. Für diese Arten sind laut Planunterlagen der Gemeinde auch CEF-Maßnahmen vorgesehen. Diese können jedoch die rechtlichen Anforderungen an solche Maßnahmen nicht erfüllen, da ihre Herstellung und Entwicklung eines Zustandes, der den betroffenen Arten eine Lebensstätte bietet, einen so langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde. In der Folge könnte das Planvorhaben frühestens in etwa 20 Jahren realisiert werden. Dies ist unrealistisch. Daher sind die vorgeschlagenen Maßnahmen ungeeignet. Ohne (geeignete) CEF-Maßnahmen ist das Projekt als solches allerdings unzulässig, ein Verwirklichung des B-Plans nicht möglich.

Fehlende Untersuchung von Auswirkungen des Quecksilbereintrags in Gewässer

Im Umweltbericht und in der Immissionsvorprüfung fehlt es an belastbaren Untersuchungen hinsichtlich der Auswirkungen, der mit dem Kohlekraftwerk in Verbindung stehenden Quecksilber-Emissionen. Die im Dezember verabschiedete Richtlinie (RL 2008/15/EG) zur Festlegung von Umweltqualitätsnormen für sog. prioritäre Stoffe (Stoffe, die hinsichtlich des Wassers besonders gefährlich sind) sieht für Gewässer und "Biota" (also alle Lebewesen) ein Verschlechterungsverbot hinsichtlich der Quecksilberbelastung vor. Eine Untersuchung des niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz vom Oktober 2007 kommt zu dem Ergebnis, dass der Wert von 20 g/kg Quecksilber bei Fischen in der Ems bereits um ein Vielfaches überschritten wird. Jedweder zusätzliche Quecksilbereintrag in die Ems stellt damit einen Verstoß gegen die Vorgaben der EU-Richtlinie dar und ist damit unzulässig. Für das Kohlekraftwerk, das Planungsanlass für den Bebauungsplan ist, stellt dies ein unüberwindbares Hindernis dar. Selbst bei einer deutlichen Reduzierung der Quecksilberemissionen würde es zu zusätzlichen signifikanten Einträgen von Quecksilber sowohl über den Abwasserpfad als auch über den Luftpfad kommen, so dass das Erreichen der Biota-Grenzwerte aus der Richtlinie nicht möglich wäre, sondern es vielmehr zu einer deutlichen Erhöhung des Quecksilberanteils kommen würde. Die nicht zu bewältigende Quecksilberproblematik macht deutlich, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich ist, weil er sich nicht realisieren lässt.

Fehlende Untersuchung von Auswirkungen eutrophierender Stoffe

In der vorliegenden Immissionsprognose wird die Vor- und Zusatzbelastung durch eutrophierende Stoffe, insbesondere Stickstoff nicht untersucht. Anhand der Datenlage zur Vor- bzw. Hintergrundbelastung bei Stickstoff ist davon auszugehen, dass bereits jetzt die critical loads für stickstoffempfindliche Lebensraumtypen in den umliegenden FFH-Gebieten erreicht oder sogar schon überschritten werden. Liegt eine Überschreitung vor, wäre jedweder zusätzliche Stickstoffeintrag unzulässig.

Unzureichende Behandlung der Realisierbarkeit der Planung (Netzanbindung, Kühlwasser)

Aufgrund der fälschlichen Annahme, Fragen der Realisierbarkeit der Netzanbindung bzw. der Wasserentnahme und die Abwassereinleitung seien ausschließlich Sache des nachfolgenden Zulassungsverfahrens bzw. getrennt im wasserrechtlichen Verfahren zu betrachten, wurde diese im bisherigen Planverfahren ebenfalls nicht hinreichend geprüft. Das Ausblenden der Auswirkungen von Wasserentnahme und Wiedereinleitung im Bebauungsplanverfahren ist unzulässig, da sich das Planverfahren der umfassenden Prüfung von Umweltauswirkungen des bereits bekannten Vorhabens entzieht. Es ist nicht auszuschließen, dass der Zulassung der Entnahme und Wiedereinleitung von großen Wassermengen in bestehende FFH-Gebiete sowie dem Bau der erforderlichen Freileitungen zur Abführung des produzierten Stroms ebenfalls FFH-Belange entgegen stehen. Aus der unzureichenden Prüfung dieser Belange ergibt sich ein weiterer erheblicher Mangel in den bisherigen Planungen.

Die Zusammenfassungen der wesentlichen fachlichen Kritikpunkte an den Planungsunterlagen finden Sie auch unter www.saubere-energie-doerpen.de


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Quelle:
Pressemitteilung, 3. August 2009
Naturschutz aktuell - NABU Pressedienst
sowie Hintergrundinformationen zur Kraftwerksplanung Dörpen:
"Zusammenfassung der wesentlichen fachlichen Kritikpunkte"
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. August 2009