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RECHT/231: Marathon-Kraftwerkstreit geht in die nächste Runde (BUND NRW)


BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. - 15. Mai 2019

Trianel Kohlekraftwerk Lünen: Bundesverwaltungsgericht hebt Urteil auf - BUND setzt sich durch

Marathon-Kraftwerkstreit geht in die nächste Runde


Leipzig/Düsseldorf, 15.05.2019 | Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist heute dem Antrag des nordrhein-westfälischen Landesverbandes des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gefolgt und hat das klageabweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster wegen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Betrieb des Trianel Kohlekraftwerks Lünen aufgehoben. Wegen der Rückverweisung an das Oberverwaltungsgericht geht der langjährige Rechtsstreit des BUND gegen die Bezirksregierung Arnsberg damit in die nächste Runde.

"Wir begrüßen die Aufhebung des OVG-Urteils, weil damit unsere Auffassung in Bezug auf die erforderliche Einbeziehung der Schadstoffeinträge bereits früher genehmigter Vorhaben bestätigt wurde", sagte Thomas Krämerkämper, stellvertretender Landesvorsitzender des BUND.

Im vorliegenden Fall waren die Schadstoffeinträge des Kupferrecyclingbetriebs Aurubis im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung unberücksichtigt geblieben. Dies war damit begründet worden, dass maßgebend für die Betrachtung der Zeitpunkt der Antragstellung sei, nicht aber derjenige der Genehmigung. Diese Auslegung des so genannten Prioritätsprinzips hat das Bundesverwaltungsgericht nun gekippt. "Nach Auffassung des BUND ergibt sich daraus, dass zusätzliche Schadstoffbelastungen des FFH-Gebietes Cappenberger Wälder durch das Kohlekraftwerk nicht zulässig sind", so BUND-Experte Krämerkämper.

Auch im Hinblick auf das vom BUND ebenfalls beklagte Uniper-Kohlekraftwerk Datteln 4 hat das heutige Urteil des Bundesverwaltungsgericht höchste Relevanz: Sowohl dem Bebauungsplan als auch der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Datteln 4 liegt der gleiche Rechtsfehler unterbliebener Einbeziehung bereits genehmigter anderweitiger Schadstoffausstöße zu Grunde.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht weitere Hinweise in der Sache gegeben hat, muss nun das Oberverwaltungsgericht Münster eine Klärung herbeiführen. Da das Bundesverwaltungsgericht heute bereits ankündigte, dass die Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung lange dauern könnte, richtet sich der BUND auf einen weiteren Klage-Marathon ein.

Hintergrund:

Ein erster Genehmigungsanlauf für das umstrittene Kraftwerk war bereits 2011 gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Münster erklärte aufgrund einer Klage des BUND die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von der Bezirksregierung Arnsberg für rechtswidrig und hob die Genehmigung auf. Die aktuelle Klage richtet sich gegen einen Neuantrag, der am 20. November 2013 von der Bezirksregierung Arnsberg genehmigt wurde. Über eine weitere BUND-Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung des Kraftwerks muss das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entscheiden.

Das 750-Megawatt-Trianel Kohlekraftwerk Lünen ist seit 1. Dezember 2013 am Netz und hat seitdem mehr als 18 Millionen Tonnen des Treibhausgases Kohlendioxid ausgestoßen. An dem Kohlemeiler sind 28 Stadtwerke und regionale Energieversorger beteiligt. Seit der Inbetriebnahme des Kraftwerks hat das Kraftwerk wegen der durch die Energiewende bedingten Strompreisverfalls jährlich Verluste in dreistelliger Millionenhöhe eingefahren.

Vom Schadstoffausstoß des Kraftwerks sind insbesondere die schon unzulässig hoch vorbelasteten Cappenberger Wälder betroffen, die als Natura 2000-Gebiet dem Schutz der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union unterliegen. Das etwa 670 Hektar große Waldgebiet wird geprägt von einem hohem Anteil an naturnahen Beständen der Eichen- Hainbuchenwälder sowie der Hainsimsen- und Waldmeister-Buchenwälder. Diese Waldgesellschaften werden insbesondere durch die zusätzlichen versauernden Einträge von Schwefeldioxid und Stickoxiden gefährdet.

Urteil vom 15. Mai 2019 - BVerwG 7 C 27.17 -

Mehr Infos:
BUND-Infos:
www.bund-nrw.de/trianel_luenen
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:
www.bverwg.de/pm/2019/38

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Quelle:
Presseinformation, 15.05.2019
Herausgeber: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen
Merowingerstr. 88, 40225 Düsseldorf
Tel.: 0211/302005-0, Fax: 0211/302005-26
E-Mail: bund.nrw(at)bund.net
Internet: www.bund-nrw.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Mai 2019

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