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MASSNAHMEN/153: Keine Rote Karte für Schwalben - die Vögel und ihre Nester sind gesetzlich geschützt (LBV)


Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV) - Verband für Arten- und Biotopschutz

Presseinformation vom 27. Juli 2017

Keine Rote Karte für Schwalben

Landwirte werden gezwungen, Schwalbennester aus Ställen zu entfernen - Vögel und Nester sind gesetzlich geschützt


Hilpoltstein, 27.07.2017 - Immer wieder erreichen den LBV Hinweise, dass Landwirte von Behörden gezwungen werden, Schwalbennester aus ihren Ställen zu entfernen und die Rauchschwalben zu vertreiben. Als Begründung nennen Behördenvertreter eine EU-Vorschrift aus der Futtermittelhygieneverordnung. "Diese besagt jedoch lediglich, dass gefährliche Kontaminationen von Futtermitteln durch Tiere und Schädlinge, also z.B. durch nennenswerte Mengen von Vogelkot, so weit wie möglich zu verhindern sind", erläutert der LBV-Landwirtschaftsexperte Matthias Luy. Vögel oder deren Nester im Stall sind jedoch für Kontrolleure kein Grund für Beanstandungen. Befolgen Landwirte die falschen Anweisungen begehen sie dagegen eine Straftat, denn Schwalben und ihre Nester sind ganzjährig sowohl durch EU-, als auch Bundes- und Landesgesetze geschützt.

Bereits mit dem Inkrafttreten der EU-Futtermittelhygieneverordnung von 2006 befürchteten Landwirte, durch Neuregelungen Ställe zukünftig für Schwalben und andere Vögel sperren zu müssen. In einer Stellungnahme des Umweltministeriums von damals heißt es dazu aber wörtlich: "Diese Auslegung der Hygieneverordnung ist jedoch nicht richtig". Tatsächlich ist in der Futtermittelhygiene-Verordnung nicht von Ställen insgesamt die Rede, sondern lediglich von Futtermitteln. "Die Futtermittel müssen vor Beschädigung und Verunreinigungen durch angemessene Maßnahmen geschützt werden", erklärt der LBV-Experte Luy.

Die Verordnung ist in diesem Punkt sehr allgemein formuliert. "Der geforderte Schutz der Futtermittel lässt sich durch andere Möglichkeiten sicherstellen. Ein Schwalbenverbot für Ställe ist daraus ebenso wenig abzuleiten wie eine Rechtsgrundlage, auf deren Basis eine Behörde die Entfernung der Schwalbennester anordnen könnte", so Matthias Luy. Eine generelle Regelung, Schwalben aus Ställen fernzuhalten, widerspräche in jedem Fall den Zielen der EU-Vogelschutzrichtlinie.

Der LBV rät zum Schutz vor Verunreinigung von Futtermitteln Kotbretter unter Nestern anzubringen und gelegentlich zu reinigen. Ein Angebot an ausreichend neuen Nistmöglichkeiten durch Brettchen als Nistunterlage oder künstliche Nisthilfen, ermöglicht den Schwalben ihre Nester an unbedenklichen Stellen zu bauen. So können sie aus besonders sensiblen Bereichen, wie etwa über dem Futtertrog oder in der Milchkammer, weggelockt werden.

Eine Beseitigung vorhandener Nester ist nicht ohne Befreiung von den Verboten des Bundesnaturschutzgesetztes zulässig. Das Aussperren von Schwalben vor ihrer nächsten Rückkehr aus dem Winterquartier ist auch nicht zulässig, da die Nester einem ganzjährigen Schutz unterliegen, auch wenn die Vögel saisonbedingt nicht anwesend sind.

Schwalben sind außerdem nicht nur Glücksboten, sondern auch beliebte natürliche Schädlingskontrolleure, haben sie doch einen gesunden Insektenhunger. Bei ihrer spektakulären Jagd im Flug erbeuten sie 120.000 Fliegen und Mücken allein für die Aufzucht ihrer Jungen.

Hinweis: Im Anhang I der Verordnung heißt es: "Die Futtermittelunternehmer (dazu gehört auch der Futtermittelprimärproduzent "Landwirt) ergreifen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen, insbesondere, um gefährliche Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge so weit wie möglich zu verhindern".

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Quelle:
Presseinformation, 27.07.2017
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
Eisvogelweg 1, 91161 Hilpoltstein
Tel.: 09174/4775-30, Fax: 09174/4775-75
E-Mail: info@lbv.de
Internet: www.lbv.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Juli 2017

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