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SCHUTZGEBIET/603: Landkreis darf Hochmoor-Grünland sicherstellen (Landkreis Leer)


Landkreis Leer - Pressemitteilung von Freitag, 6. November 2009

Landkreis darf Hochmoor-Grünland sicher stellen

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen zum Kloster Moor


Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat jetzt zugunsten des Landkreises Leer entschieden und einen Antrag von Landwirten abgelehnt. Dieser hatte zum Ziel, die vorläufige Sicherstellung von landwirtschaftlich genutzten Flächen des Kloster Moores in den Gemeinden Rhauderfehn und Westoverledingen zurück zu nehmen.

Das Handeln des Landkreises in dieser Sache sei rechtmäßig, so die Lüneburger Richter. Gegen ihren ausführlichen, auf fast 30 Seiten begründeten Beschluss kann nicht mehr rechtlich vorgegangen werden.

Der Landkreis plant den Schutz des Kloster Moores auf einer Fläche von 1.815 Hektar. Um die besonderen Hochmoor-Grünlandbereiche zu erhalten, soll das Moor dort dauerhaft als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden.

Die vorläufige Sicherstellung der Flächen war nach den Worten von Landrat Bernhard Bramlage nötig, weil an verschiedenen Stellen im Kloster Moor Grundstücke durch Tiefumbruch in Sandmischkulturen umgewandelt worden waren. Der Landkreis reagierte in Folge dessen auf Sorgen, der Charakter des Fehn- und Moorgebietes und seiner Tier- und Pflanzenwelt könne damit verloren gehen.

Mit der Sicherstellung sollen ein planloses Kuhlen bis zum Abschluss des sogenannten Unterschutzstellungsverfahrens Einhalt geboten und unumkehrbare Fakten verhindert werden. Die Sicherstellung verbietet Arbeiten, durch die die Bodenstruktur verändert wird, insbesondere Tiefumbrüche wie Tiefpflügen, Kuhlen und Übersanden sowie Veränderungen des Wasserhaushalts durch Grabenausbau und neue Drainagen.

Gegen diese Maßnahme ist eine Gemeinschaft aus 25 Antragstellern vor Gericht gezogen. Sie begründeten ihren Schritt mit der fehlenden gesetzlichen Grundlage für den Erlass einer Sicherstellungs-Verordnung. Zudem sei der Schutzzweck nicht klar genug dargestellt worden.

Dieser Argumentation folgte das Oberverwaltungsgericht nicht. Es stellte fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen voll erfüllt seien. Zudem teilten die Richter die Meinung des Landkreises, dass die sichergestellten Flächen besonders schutzwürdig und schutzbedürftig seien.


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Quelle:
Pressemitteilung von Freitag, 6. November 2009
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. November 2009