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WALD/380: Hambacher Forst - die Mühlen der Justiz ... (BUND NRW)


BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. - 7. März 2019

Hambach-Klagen des BUND vor Gericht

Mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht Köln


Düsseldorf, 07.03.2019 | Am Dienstag, dem 12. März 2019, verhandelt das Verwaltungsgerichts Köln drei Klagen des nordrhein-westfälischen Landesverbandes des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) zur Rettung des Hambacher Waldes und zum Stopp des Braunkohlentagebaus. Klagegegner ist das Land Nordrhein-Westfalen, beigeladen ist die RWE Power AG.

Gegenstand der ersten Klage ist die Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2020 (Aktenzeichen 14 K 3037/18). Der Hauptbetriebsplan beinhaltet auch die Erlaubnis zur Rodung eines etwa 200 Hektar großen Bereichs der ehemaligen Bürgewälder. Insgesamt liegen im Bereich des landesplanerisch genehmigten Tagebaus Hambach noch Waldflächen einer Größe von etwa 550 Hektar. Die dort überwiegenden Eichen-Hainbuchen-Bestände sind die naturnahen Reste des vor der bergbaulichen Zerstörung 4.100 Hektar großen Hambacher Waldes, dessen Entwicklung seit der nacheiszeitlichen Wiederbewaldung nie unterbrochen wurde.

Eine weitere Besonderheit des Waldes ist das Vorkommen der im deutschen Vergleich größten Tieflandkolonie der streng geschützten Bechstein-Fledermaus. Die zwei Wochenstuben-Kolonien mit insgesamt etwa 80 Weibchen gehören zu den bedeutendsten Europas, was durch ein langjähriges Monitoring-Programm der RWE Power AG belegt wird. Zwischen den Klageparteien unstrittig ist, dass der Hambacher Wald die Kriterien der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie als Natura 2000-Gebiet erfüllt. Nach BUND-Auffassung hätte der Wald deshalb spätestens nach der Entdeckung des einzigartigen Fledermaus-Vorkommens im Jahre 2005 als potenzielles FFH-Gebiet an die Europäische Kommission nachgemeldet werden müssen. Doch dies bestreiten das Land NRW und die RWE Power AG, weil damit ein Stopp der flächenmäßigen Ausdehnung des Tagebaus verbunden wäre. Nachdem Ministerpräsident Armin Laschet verkündet hat, der Erhalt des Hambacher Waldes sei wünschenswert, erwartet der BUND, dass die Landesregierung ihren Beitrag dazu leistet und den Hambacher Wald als FFH-Gebiet nachmeldet.

Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans hatte das Oberverwaltungsgericht NRW am 5. Oktober 2018 die ablehnende Entscheidung der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln revidiert, und einen Rodungsstopp verfügt.

Die beiden weiteren Klagen betreffen die Zwangsenteignung und vorzeitige Besitzeinweisung eines etwa 500 m2 großen BUND-Grundstücks im Tagebauvorfeld, unmittelbar östlich des Hambacher Waldes gelegen (Az. 14 K 4496/18 und 14 K 6238/18). Der BUND hatte die Ackerfläche - in dessen Untergrund sich ein als Bodendenkmal eingetragenes römisches Grab aus dem 2./3. Jahrhundert befindet - im Jahre 1997 erworben. Seitdem wurde das Grundstück zum Symbol des Widerstandes gegen den Tagebau und Anlaufpunkt für zahlreiche legale und friedliche Aktionen. Der BUND macht geltend, dass der mit der Zwangsenteignung verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum gemäß Artikel 14 Grundgesetz wegen entgegen stehender Allgemeinwohlinteressen (Klimaschutz, mangelnde energiepolitische Notwendigkeit, etc.) nicht zulässig sei. Ferner stünden auch ohne die ab dem 1.4.2022 geplante bergbauliche Inanspruchnahme des Grundstücks sowie unter Verzicht auf weitere Rodungen noch größere förderfähige Mengen Braunkohle zur Verfügung, als klimaschutzpolitisch zulässig und kompatibel mit den Empfehlungen der Kohle-Kommission. Die RWE Power AG hält dem gegenüber eine Umfahrung des BUND-Grundstücks wegen des damit verbundenen Förderverlusts von 300 Millionen Tonnen Braunkohle für nicht zumutbar.

Unabhängig vom Ausgang der Klagen im erstinstanzlichen Verfahren geht der BUND davon aus, dass die jeweils unterliegenden Parteien in die Berufung gehen werden. Beim Oberverwaltungsgericht NRW ist bereits die BUND-Klage gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zur Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020 bis 2030 anhängig. Ein entsprechender Termin für die mündliche Verhandlung steht noch nicht fest.


Mehr Infos:
www.bund-nrw.de/hambach

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Quelle:
Presseinformation vom 7. März 2019
Herausgeber: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen
Merowingerstr. 88, 40225 Düsseldorf
Telefon: 0211/30 20 05-0
E-Mail: bund.nrw@bund.net
Internet: www.bund-nrw.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 7. März 2019

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