Schattenblick → INFOPOOL → UMWELT → ARTENSCHUTZ


RECHT/065: BUND erkämpft Schonzeit für Rehe zurück (BUND NRW)


BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. - 16. Dezember 2025

BUND erkämpft Schonzeit für Rehe zurück

Das VG Köln hat eine Ausdehnung der Jagdzeit im Rhein-Sieg-Kreis für rechtswidrig erklärt - ein Urteil mit Signalwirkung für ganz NRW.


  • BUND gewinnt Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln
  • Gericht stoppt vorzeitige Jagd auf Rehe und schützt die Brut- und Setzzeit
  • Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung für Natura-2000-Gebiete bestätigt

Köln - Die Brut- und Setzzeit ist eine besonders sensible Phase, in der Wildtiere viel Schutz und Rücksichtnahme benötigen. Das hat der nordrhein-westfälische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) mit einer erfolgreichen Klage gegen die Ausdehnung der Jagdzeit unterstrichen. Mit Bezug auf einen Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW hatte der Rhein-Sieg-Kreis eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese ermöglichte das Jagen von "Schmalrehen" und "Böcken" in ausgewählten Kommunen im Rhein-Sieg-Kreis bereits ab April, obwohl in diesem Monat die Jagd auf Rehe gemeinhin ruht. Deshalb hatte der BUND gegen die Allgemeinverfügung vom 31. März 2025 des Kreises Klage erhoben - mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Schonzeitverkürzung für Rehe für rechtswidrig erklärt.

Holger Sticht, Landesvorsitzender des BUND: "Dieses Urteil ist ein wichtiger Erfolg für den Naturschutz in Nordrhein-Westfalen. Die forstwirtschaftliche Agitation gegen wild lebende Huftiere hatte eine unerträgliche Dimension erreicht. In Zeiten der massiver werdenden Biodiversitätskrise brauchen wir die heimischen Huftierarten sowie einen sorgsamen Umgang mit den Schutzgebieten mehr denn je. Wer in der sensiblen Fortpflanzungszeit in Natur und Lebensräume eingreift, muss zuvor nachweisen, dass geschützte Arten und Natura-2000-Gebiete nicht beeinträchtigt werden. Diese Pflicht wurde hier vollständig ignoriert. Das Urteil hat landesweite Bedeutung und setzt dem Versuch, Naturschutzrecht durch pauschale Erlasse auszuhöhlen, klare rechtliche Grenzen."

Für die Ausdehnung der Jagdzeit wurden Kommunen mit sogenannten forstlichen "Hauptschadensgebieten" im Rahmen der Borkenkäferentwicklung der letzten Trockenjahre ausgewählt, darunter Eitorf, Lohmar, Much, Ruppichteroth, Siegburg und Windeck. Doch die Jagd zur empfindlichen Brut- und Setzzeit und eine Verkürzung der Schonzeit für bestimmte Rehe ist aus Natur- und Tierschutzgründen nicht vertretbar. Sobald Natura-2000-Gebiete - also FFH- oder Vogelschutzgebiete - direkt oder indirekt betroffen sind, ist rechtlich zwingend vorab zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß andere Arten durch die Jagd beeinträchtigt werden.

Das Gericht hat ausdrücklich die Jagd auch außerhalb der abgegrenzten Natura-2000-Gebiete mit in den Prüfungsumfang einbezogen. Diese Prüfung hat sich an den Erhaltungszielen des jeweiligen Gebietes zu orientieren, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Arten und Lebensräumen beruhen müssen. Eine solche FFH-Verträglichkeitsprüfung konnte der Rhein-Sieg-Kreis für die Allgemeinverfügung aber nicht vorweisen, da gar keine Prüfung durchgeführt wurde.

Nach Einschätzung des BUND NRW stärkt das Urteil die inzwischen gefestigte Rechtsprechung, wonach bei Plänen und Projekten eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Das Gericht erkennt an, dass negative Auswirkungen der Jagd auf Schutzgüter der Natura-2000-Gebiete nicht ausgeschlossen sind. Außerdem betont es, dass die Erhaltungsziele der Gebiete nicht pauschal abgegrenzt werden können, sondern einer gebietsspezifischen und wissenschaftlichen Basis bedürfen. Damit stellt sich das Gericht gegen den Trend auf Landes- und Bundesebene, EU-rechtswidrig pauschalisierte und vor allem politisch motivierte Zielvorgaben für Schutzgebiete festzulegen, die insbesondere auch Interessen von Nutzern in den Schutzzweck hineinschreiben.

Hintergrund:

Die gezielte Jagd auf große Paarhufer wie Reh und Rothirsch stellt einen Eingriff in natürliche und ökologisch bedeutsame Abläufe der Vegetationsentwicklung dar. Sie bedeutet erhebliche Störungen von Gebieten, die explizit dem Schutz der Natur vorbehalten sind. Herausragende Schutzgebiete sind unter anderem die europarechtlich geschützten Natura-2000-Gebiete. Durch die Jagd sind andere Tierarten wie z.B. Wildkatze, Schwarzstorch, Rotmilan oder Grauspecht betroffen, entweder direkt durch Störung und/oder indirekt im Zuge der Verminderung der Lebensraumqualität durch die kurzfristige Reduzierung von Rehen. Das forstwirtschaftliche Interesse an einem ungestörten Aufwachsen von Bäumen zum Zwecke der Holzernte ist nicht mit naturschutzfachlichen Zielsetzungen zu verwechseln.

*

Quelle:
Pressemitteilung, 16.12.2025
Herausgeber:
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen
Merowingerstr. 88, 40225 Düsseldorf
Tel.: 0211/302005-0, Fax: 0211/302005-26
E-Mail: bund.nrw(at)bund.net
Internet: www.bund-nrw.de

veröffentlicht in der Online-Ausgabe des Schattenblick am 9. Januar 2026

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang